Präambel
Die PRIMONO Baugesellschaft mbH mit Geschäftssitz in Leipzig — nachfolgend nur „AN“ genannt — ist als Generalunternehmer („GU“) und/oder als Generalübernehmer („GÜ“) im Baugewerbe, auch im Bereich der bautechnischen Projektsteuerung, tätig und hat die Ausführung, Durchführung und Überwachung von Bauvorhaben aller Art zum Unternehmensgegenstand. AN führt in diesem Zusammenhang auch die Beratung und die Erbringung sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen durch. Die nachfolgenden AVB regeln die neben dem Hauptauftrag („HAU“) geltenden ergänzenden Vertragsbestimmungen zwischen AN in seiner Funktion als GU oder als GÜ und seinen Auftraggebern — nachfolgend nur „AG“ und zusammen „VP“ genannt -.
- Vertragsgrundlagen
1.1 Die Rechte und Pflichten der VP untereinander regelt der HAU.
1.2 Bestandteile des zwischen den VP geltenden HAU sind zusätzlich:
- der Generalunternehmer-/Generalübernehmervertrag (HAU),
- die AVB des AN,
- das Verhandlungsprotokoll der VP,
- die Leistungsbeschreibung,
- das Leistungsverzeichnis,
- die im HAU näher bezeichneten Pläne,
- die Baugenehmigung
- das Raumbuch,
- die im HAU näher bezeichneten Gutachten, z.B. Bodengutachten etc.,
- der Terminplan,
- der Zahlungsplan,
- die im HAU näher bezeichneten speziellen technischen Regelwerke,
- die Bauordnung des deutschen Bundeslandes, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird,
- die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zur Änderung der vereinbarten Leistung und deren Vergütung (§§ 650b bis § 650d BGB) sowie zur Zustandsfeststellung (§ 650g BGB),
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B[1]), in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung mit Ausnahme der Bestimmungen zur Änderung der vereinbarten Leistung und deren Vergütung (§§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 4, 2 Abs. 5, 2 Abs. 6 VOB/B) und zur Behinderung und Unterbrechung der Bauausführung (§ 6 VOB/B), soweit im HAU auf die VOB/B ausdrücklich Bezug genommen wird,
- die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C (VOB/C[2]), in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, soweit im HAU auf die VOB/C ausdrücklich Bezug genommen wird,
- alle DIN-Normen und EN-Normen in der bis zur Abnahme geltenden Fassung,
- die Herstellerrichtlinien- und Vorschriften für die vom AN verwendeten Bauteile und ‑stoffe,
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- die für die Durchführung und Verwirklichung des Bauvorhabens zu beachtenden einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere auch die Vorschriften zum Arbeitsschutz wie z.B. AEntG, AÜG, ArbPlSchG, ArbSchG, ASiG und SchwarzArbG,
- Satzungen und Bestimmungen der jeweiligen Versorgungsträger/Versorgungsunternehmen betreffend der Versorgungsanschlüsse wie Gas-Wasser-Strom-Fernwärme.
Widersprechen sich die in Ziff. 1.2 dieser AVB genannten Bestandteile, gilt die in Ziff. 1.2 dieser AVB vorgesehenen Reihenfolge als Rangfolge. Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart.
1.3 Soweit Geschäfts‑, Zahlungs‑, o.ä. Bedingungen des AG nicht ausdrücklich in Schriftform vereinbart werden, werden diese nicht Vertragsbestandteil.
1.4 Alle Ergänzungen und Änderungen des HAU und seiner Vertragsbestandteile und Anlagen — einschließlich etwaiger Zusicherungen — bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den HAU einer schriftlichen Vereinbarung, sofern nicht eine strengere Form gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Abweichungen vom Schriftformerfordernis.
1.5 Wird der AN von AG als GÜ beauftragt, darf AN über Art und Weise der Detailplanung und Bauausführung selbst entscheiden. Der AN als GÜ hat das Leistungsbestimmungsrecht die Baustoffe, Bauteile die Konstruktionsart selbst zu bestimmen, soweit damit der geschuldete Leistungserfolg erbracht wird. Die ENEV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung und das Wärmeschutzgesetz ist bei den baulichen Anforderungen mit zu berücksichtigen.
1.6 Der HAU unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss seines Kollisionsrechts. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht | CISG) findet keine Anwendung.
- Vergütung
2.1 Durch die vereinbarten Einheits- oder Pauschalpreise nach Maßgabe des HAU werden alle Leistungen einschließlich Nebenleistungen des AN abgegolten, die nach den Vertragsgrundlagen zur vollständigen und termingerechten Ausführung der vertraglichen Leistungen und Lieferungen notwendig sind (z.B. auch Arbeits- und Schutzgerüste, Einweisungen des Personals des Bauherrn in Bedienung und Wartung). Sämtliche öffentlich-rechtliche Genehmigungsgebühren (einschließlich Kosten des Prüfstatikers) sowie erforderliche behördliche Abnahmen und Abnahmebescheinigungen (wie beispielsweise der Bauaufsichtsbehörde, der Brandschutzbehörde, des technischen Überwachungsvereins und des Kaminkehrers), die für die Durchführung der Baumaßnahme und Inbetriebnahme entstehen, sind nicht in einem Pauschalpreis beinhaltet und somit vom AG zu erstatten. Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Satzungen einschließlich sämtlicher mit dem Bauvorhaben zusammenhängender Anschlussgebühren der jeweiligen Versorgungsträger trägt der AG. Als GÜ hat AN sämtliche Energie- und Wasserkosten, Kanalgebühren sowie die Unterhaltung der Wasser- und Stromanschlüsse und Entnahmestellen nur bis zur Abnahme des Bauwerks und längstens bis zur Ingebrauchnahme des Objekts durch den AG zu tragen.
2.2 Ist eine Vergütung nach ausgeführten Mengen zu Einheitspreisen vereinbart, ist für die über 10 Prozent hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes auf Verlangen eines Vertragspartners ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten nach Maßgabe der Bestimmungen im HAU zu vereinbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Ist nichts anderes vereinbart, bemisst sich der neue Preis nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Die Baustellengemeinkosten gehören zu den tatsächlich erforderlichen Kosten.
2.3 Für die Vergütung des AN ist ausschließlich der AG verpflichtet, die Umsatzsteuer auf die vom AN erbrachte Leistung an die zuständige Finanzverwaltung zu entrichten, wenn der AG als Leistungsempfänger seinerseits nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b UStG). Davon ist im Verhältnis der VP untereinander nur dann auszugehen, wenn der AG als Leistungsempfänger im Leistungszeitpunkt eine gültige Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt hat (Formular USt 1 TG). Nur in diesem Fall sind Rechnungen des AN an AG ohne Umsatzsteuer zu erstellen, verbunden mit dem Hinweis auf die Umsatzsteuerschuldnerschaft des AG. In allen anderen Fällen gilt der AN als Umsatzsteuerschuldner mit der Folge, dass seine Rechnungen an AG zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu erstellen sind.
2.4 Stellt der AN seine Leistung abnahmereif vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin fertig, hat der AN für jeden angefangenen Kalendertag der vorzeitigen Fertigstellung gegen den AG Anspruch auf einen Bonus in Höhe von 0,15 % der Netto-Auftragssumme, soweit im HAU nichts anderes vereinbart wird.
- Änderung von Leistung und Vergütung
Für eine Änderung der vereinbarten Leistung und deren Vergütung gelten abweichend von den Bestimmungen der VOB/B die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs gem. §§ 650b bis 650d BGB.
- Ausführungsunterlagen
Der AG hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Genehmigungen, Urkunden, Gutachten, Zulassungen, Abnahmen, Berechnungen, Statiken, Zeichnungen, Ausführungspläne und Details auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und dem AN rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Alle Angaben für die vom AN benötigten Aussparungen, Schlitze, etc. sind vom AG mit dem AN rechtzeitig abzustimmen.
- Ausführung
5.1 Der AN führt nur auf ausdrückliches Verlangen des AG ein förmliches Bautagebuch.
5.2 Soweit Leistungen des AN durch nachfolgende Arbeiten anderer Unternehmer verdeckt oder unzugänglich werden, wird der AG von AN informiert und der äußere Zustand der Leistung in einer gemeinsamen Niederschrift festgehalten. Der AG hat für Baufreiheit Sorge zu tragen.
5.3 Dem AN wird von dem AG ein Platz für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen.
- Behinderung
6.1 Der AN bemüht sich, seine Arbeiten so auszuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er sorgt für gegebenenfalls erforderliche Unterrichtungen oder Abstimmungen vor Ort hinsichtlich des zeitlichen und technischen Arbeitsablaufes und berücksichtigt, dass auch andere Nachunternehmer des AN sowie des AG selbst Arbeiten parallel ausführen können.
6.2 Behinderungen (insbesondere durch andere Nachunternehmer oder den AG selbst), die nicht im Risikobereich des AN liegen, berechtigen den AN ggü. dem AG nach schriftlicher Anzeige zu Ausgleichsansprüchen in finanzieller Hinsicht in Höhe des dadurch entstehenden Mehraufwandes und zu einer angemessenen Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit für die Dauer der Behinderung.
6.3 Die Höhe des Ausgleichs für Mehraufwand infolge einer Behinderung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Zu den tatsächlich erforderlichen Kosten zählen auch die Baustellengemeinkosten. Entsprechendes gilt, falls der AG eine Änderung der vereinbarten Leistung gem. § 650b BGB begehrt. In den Risikobereich des AG fallen: Leistungsänderungen, Mengenänderungen, Annahmeverzug oder Pflichtverletzungen des AG.
6.4 Zur Berechnung des Ausgleichs kann der AN auf die Ansätze in seiner Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass der auf Basis der Urkalkulation ermittelte Ausgleich dem Betrag entspricht, der sich auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge ermittelt.
6.5 Soweit die VP keine Ausführungstermine oder ‑fristen schriftlich vereinbart haben, beginnt, fördert und stellt der AN die zu erbringenden Leistungen binnen angemessener Frist nach Vertragsschluss fertig.
- Ausführungsfristen
Nur auf ausdrückliches Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, binnen einer noch vorzugebenden angemessenen Frist einen detaillierten Arbeitsablaufplan, der die vereinbarten Vertragstermine unter Berücksichtigung des Bauablaufes des Bauherrn und eines eventuell vorliegenden Bauzeitenplanes integriert, dem AG vorzulegen und mit diesem abzustimmen.
- Nachunternehmer
8.1 Der AN ist berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnungen Nachunternehmer zu beauftragen, um den AN bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten zu unterstützen.
8.2 Gegenüber dem AG bleibt der AN für die gesamte vom AN geschuldete Leistung verantwortlich, auch soweit Nachunternehmer beauftragt wurden. Die Nachunternehmer sind für den AN Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe des BGB (§ 278 BGB). Der AN verpflichtet sich, Nachunternehmer sorgfältig auszuwählen und darauf zu achten, dass nur fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Nachunternehmer im Nachunternehmerverhältnis beauftragt werden.
8.3 Wird der AN nach Maßgabe des HAU in der Unternehmereinsatzform eines GÜ beauftragt, steht es ihm frei inwieweit er Tätigkeiten zur Erfüllung seiner Leistungspflichten teilweise im eigenen Betrieb erfüllt oder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leistungen an Unternehmer, Handwerker, Architekten, Fachingenieure oder sonstige Sonderfachleute und Baubeteiligte vergibt.
- Kündigung durch den AG
9.1 Wird der HAU vom AG gekündigt, so hat AN die bis dahin erbrachten Leistungen zu den Vertragspreisen abzurechnen. Ihm steht ein Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Arbeiten zu, wenn der AG von Dritten nicht eine weitergehende Vergütung für die Leistung des AN erhält.
9.2 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform und richtet sich nach der VOB/B (§§ 8 und 9 VOB/B). Die Übermittlung einer Kopie oder als Telefax oder E‑Mail entspricht nicht der vereinbarten Schriftform.
9.3 Im Falle der Kündigung findet auf Verlangen eines VP eine gemeinsame förmliche Abnahme gem. VOB/B (§ 13 Abs. 4 VOB/B) der bis dahin erbrachten Leistungen des AN statt.
- Abnahmen / Zustandsfeststellung / Kosten vorzeitiger Benutzung
10.1 Für die Abnahme gelten die Bestimmungen der VOB/B (§ 12 VOB/B). Wenn ein VP dies verlangt, ist die Leistung förmlich abzunehmen (§ 12 Abs. 4 VOB/B). Der Abnahmetermin hat spätestens 14 Werktage nach Verlangen des AN zur Abnahme stattzufinden. Der Abnahmetermin ist in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. In der Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Der AG ist berechtigt, die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung zu verweigern.
10.2 Die Bestimmung zur Abnahme gilt auch für die Abnahme von Teilen der Leistung gem. VOB/B (§ 12 Abs. 2 VOB/B) und für die Mängelbeseitigung.
10.3 Nimmt der AG Gebäudeteile vor deren Abnahme in Benutzung, stellen die VP den Zustand dieser Gebäudeteile zuvor gemeinsam fest (§ 10 Abs. 4 VOB/B) und protokollieren dies schriftlich. Der AG ist verpflichtet, dem AN dessen Mehraufwendungen zu ersetzen, die entstehen durch
- nachträgliche Veränderungen seitens des AG an dem gemeinsam festgestellten Zustand der Gebäudeteile,
- eine infolge der Benutzung durch den AG behinderte und somit aufwändigere vollständige Leistungserbringung des AN, oder
- vom AG zu vertretende zeitliche Verzögerungen der vollständigen Leistungserbringung des AN.
Darüber hinaus trägt der AG die Betriebskosten der vorzeitig von ihm in Benutzung genommenen Gebäudeteile.
- Stundenlohnarbeiten
Die Unterzeichnung von Stundenberichten stellt ein Anerkenntnis einer Vergütungspflicht dar.
- Zahlung
12.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht eine Pauschale vereinbart ist, nach gegenseitig anerkanntem Aufmaß.
12.2 Abschlagszahlungen richten sich nach dem vereinbarten Zahlungsplan. Sie sind eingangsbefristet binnen 21 Kalendertagen nach Zugang der Abschlagsrechnung des AN durch den AG zu leisten.
12.3 Für die Schlusszahlung gilt die VOB/B (§ 16 Abs. 3 VOB/B).
- Sicherheitsleistung
13.1 Der AN kann einen Sicherheitseinbehalt jederzeit durch eine unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers ablösen. Unberührt bleibt die Wahl des AN zwischen verschiedenen Arten der Sicherheit gem. VOB/B (§ 17 Abs. 3 VOB/B).
13.2 Ansprüche aus einer Bürgschaft verjähren nach Ablauf von 5 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Ansprüche wegen Eintritt des Sicherungsfalls fällig werden.
13.3 Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit — d.h. die Bürgschaft oder den nicht durch Bürgschaft abgelösten Einbehalt — spätestens mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben, soweit zu diesem Zeitpunkt keine von der Sicherheit erfassten durchsetzbaren Ansprüche des AG bestehen, geltend gemacht und nicht erfüllt sind. Für diese Ansprüche darf der AG einen entsprechenden Teile der Sicherheit zurückhalten.
- Streitigkeiten
14.1 Sofern die VP Vollkaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über dessen Gültigkeit der Geschäftssitz des AN.
14.2 Falls die Parteien im HAU ein Schiedsgericht zur Streitschlichtung vereinbaren, so gilt für dieses die Schieds- und Schlichtungsordnung der ARGE-Baurecht im Deutschen Anwaltverein in der jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe eines 3‑Personen-Schiedsgerichts. Für diesen Fall ist das Schiedsgericht zuständig für alle Streitigkeiten aus dem HAU, aus allen Zusatzaufträgen sowie für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem HAU oder den Zusatzaufträgen stehen. Das Schiedsgericht ist auch befugt, über alle Gegenforderungen und Rechte aus anderen Rechtsverhältnissen, die im Wege der Aufrechnung, der Zurückbehaltung oder der Widerklage in das Verfahren eingeführt werden, zu entscheiden. Zuständig für die Niederlegung des Schiedsspruchs ist das für den Sitz des AN zuständige Amtsgericht. Ist eine der Vertragsparteien an einem Schiedsgerichtsverfahren beteiligt, welches im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben steht, für welches der AN Lieferungen und Leistungen erbracht hat, so kann sie der jeweilig anderen Vertragspartei auch im Rahmen des Schiedsverfahrens den Streit verkünden.
- Datenschutz
Personenbezogene Daten übermitteln die VP auf der Grundlage der europäischen Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes. Die VP sind verpflichtet, übermittelte personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln.
- Salvatorische Klausel
Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen des HAU und seiner Bestandteile ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des HAU nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der HAU eine Lücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die VP gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des HAU gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des HAU den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem HAU normierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) an die Stelle des vereinbarten.
Stand: Februar 2022
[1]) VOB/B in der jeweils geltenden Fassung. Derzeit VOB/B (2016).
[2]) VOB/C in der jeweils geltenden Fassung. Derzeit VOB/C (2019).
04157 Leipzig