All­ge­mei­ne Vertragsbedingungen

Prä­am­bel

Die PRIMONO Bau­ge­sell­schaft mbH mit Geschäfts­sitz in Leip­zig - nach­fol­gend nur „AN“ genannt - ist als Gene­ral­un­ter­neh­mer („GU“) und/oder als Gene­ral­über­neh­mer („“) im Bau­ge­wer­be, auch im Bereich der bau­tech­ni­schen Pro­jekt­steue­rung, tätig und hat die Aus­füh­rung, Durch­füh­rung und Über­wa­chung von Bau­vor­ha­ben aller Art zum Unter­neh­mens­ge­gen­stand. AN führt in die­sem Zusam­men­hang auch die Bera­tung und die Erbrin­gung sämt­li­cher damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Dienst­leis­tun­gen durch. Die nach­fol­gen­den AVB regeln die neben dem Haupt­auf­trag („HAU“) gel­ten­den ergän­zen­den Ver­trags­be­stim­mun­gen zwi­schen AN in sei­ner Funk­ti­on als GU oder als GÜ und sei­nen Auf­trag­ge­bern - nach­fol­gend nur „AG“ und zusam­men „VP“ genannt -.

 

  1. Vertragsgrundlagen

1.1 Die Rech­te und Pflich­ten der VP unter­ein­an­der regelt der HAU.

1.2 Bestand­tei­le des zwi­schen den VP gel­ten­den HAU sind zusätzlich:

-    der Gene­ral­un­ter­neh­mer-/Ge­ne­ral­über­neh­mer­ver­trag (HAU),

-    die AVB des AN,

-    das Ver­hand­lungs­pro­to­koll der VP,

-    die Leistungsbeschreibung,

-    das Leistungsverzeichnis,

-    die im HAU näher bezeich­ne­ten Pläne,

-    die Baugenehmigung

-    das Raumbuch,

-    die im HAU näher bezeich­ne­ten Gut­ach­ten, z.B. Boden­gut­ach­ten etc.,

-    der Terminplan,

-    der Zahlungsplan,

-    die im HAU näher bezeich­ne­ten spe­zi­el­len tech­ni­schen Regelwerke,

-    die Bau­ord­nung des deut­schen Bun­des­lan­des, in dem das Bau­vor­ha­ben durch­ge­führt wird,

-    die Regeln des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) in der zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Fas­sung zur Ände­rung der ver­ein­bar­ten Leis­tung und deren Ver­gü­tung (§§ 650b bis § 650d BGB) sowie zur Zustands­fest­stel­lung (§ 650g BGB),

-    die All­ge­mei­nen Ver­trags­be­din­gun­gen für die Aus­füh­rung von Bau­leis­tun­gen gemäß der Ver­ga­be- und Ver­trags­ord­nung für Bau­leis­tun­gen, Teil B (VOB/B[1]), in der zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Fas­sung mit Aus­nah­me der Bestim­mun­gen zur Ände­rung der ver­ein­bar­ten Leis­tung und deren Ver­gü­tung (§§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 4, 2 Abs. 5, 2 Abs. 6 VOB/B) und zur Behin­de­rung und Unter­bre­chung der Bau­aus­füh­rung (§ 6 VOB/B), soweit im HAU auf die VOB/B aus­drück­lich Bezug genom­men wird,

-    die All­ge­mei­nen Tech­ni­schen Ver­trags­be­din­gun­gen für Bau­leis­tun­gen (ATV) gemäß der Ver­ga­be- und Ver­trags­ord­nung für Bau­leis­tun­gen, Teil C (VOB/C[2]), in der zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Fas­sung, soweit im HAU auf die VOB/C aus­drück­lich Bezug genom­men wird,

-    alle DIN-Nor­men und EN-Nor­men in der bis zur Abnah­me gel­ten­den Fassung,

-    die Her­stel­l­er­richt­li­ni­en- und Vor­schrif­ten für die vom AN ver­wen­de­ten Bau­tei­le und -stoffe,

-    die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Technik,

-    die für die Durch­füh­rung und Ver­wirk­li­chung des Bau­vor­ha­bens zu beach­ten­den ein­schlä­gi­gen öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re auch die Vor­schrif­ten zum Arbeits­schutz wie z.B. AEntG, AÜG, Arb­PlSchG, ArbSchG, ASiG und SchwarzArbG,

-    Sat­zun­gen und Bestim­mun­gen der jewei­li­gen Versorgungsträger/Versorgungsunternehmen betref­fend der Ver­sor­gungs­an­schlüs­se wie Gas-Wasser-Strom-Fernwärme.

Wider­spre­chen sich die in Ziff. 1.2 die­ser AVB genann­ten Bestand­tei­le, gilt die in Ziff. 1.2 die­ser AVB vor­ge­se­he­nen Rei­hen­fol­ge als Rang­fol­ge. Wei­te­re Ver­trags­be­stand­tei­le sind nicht vereinbart.

1.3 Soweit Geschäfts-, Zah­lungs-, o.ä. Bedin­gun­gen des AG nicht aus­drück­lich in Schrift­form ver­ein­bart wer­den, wer­den die­se nicht Vertragsbestandteil.

1.4 Alle Ergän­zun­gen und Ände­run­gen des HAU und sei­ner Ver­trags­be­stand­tei­le und Anla­gen - ein­schließ­lich etwa­iger Zusi­che­run­gen - bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit unter aus­drück­li­cher Bezug­nah­me auf den HAU einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung, sofern nicht eine stren­ge­re Form gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist. Dies gilt auch für Abwei­chun­gen vom Schriftformerfordernis.

1.5 Wird der AN von AG als GÜ beauf­tragt, darf AN über Art und Wei­se der Detail­pla­nung und Bau­aus­füh­rung selbst ent­schei­den. Der AN als GÜ hat das Leis­tungs­be­stim­mungs­recht die Bau­stof­fe, Bau­tei­le die Kon­struk­ti­ons­art selbst zu bestim­men, soweit damit der geschul­de­te Leis­tungs­er­folg erbracht wird. Die ENEV in der zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gül­ti­gen Fas­sung und das Wär­me­schutz­ge­setz ist bei den bau­li­chen Anfor­de­run­gen mit zu berücksichtigen.

1.6 Der HAU unter­liegt aus­schließ­lich deut­schem Recht unter Aus­schluss sei­nes Kol­li­si­ons­rechts. Das Wie­ner UN-Über­ein­kom­men über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (UN-Kauf­recht | CISG) fin­det kei­ne Anwendung.

  1. Vergütung

2.1 Durch die ver­ein­bar­ten Ein­heits- oder Pau­schal­prei­se nach Maß­ga­be des HAU wer­den alle Leis­tun­gen ein­schließ­lich Neben­leis­tun­gen des AN abge­gol­ten, die nach den Ver­trags­grund­la­gen zur voll­stän­di­gen und ter­min­ge­rech­ten Aus­füh­rung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen not­wen­dig sind (z.B. auch Arbeits- und Schutz­ge­rüs­te, Ein­wei­sun­gen des Per­so­nals des Bau­herrn in Bedie­nung und War­tung). Sämt­li­che öffent­lich-recht­li­che Geneh­mi­gungs­ge­büh­ren (ein­schließ­lich Kos­ten des Prüf­sta­ti­kers) sowie erfor­der­li­che behörd­li­che Abnah­men und Abnah­me­be­schei­ni­gun­gen (wie bei­spiels­wei­se der Bau­auf­sichts­be­hör­de, der Brand­schutz­be­hör­de, des tech­ni­schen Über­wa­chungs­ver­eins und des Kamin­keh­rers), die für die Durch­füh­rung der Bau­maß­nah­me und Inbe­trieb­nah­me ent­ste­hen, sind nicht in einem Pau­schal­preis beinhal­tet und somit vom AG zu erstat­ten. Erschlie­ßungs­bei­trä­ge nach dem Bau­ge­setz­buch, öffent­lich-recht­li­chen Ver­trä­gen und Sat­zun­gen ein­schließ­lich sämt­li­cher mit dem Bau­vor­ha­ben zusam­men­hän­gen­der Anschluss­ge­büh­ren der jewei­li­gen Ver­sor­gungs­trä­ger trägt der AG. Als GÜ hat AN sämt­li­che Ener­gie- und Was­ser­kos­ten, Kanal­ge­büh­ren sowie die Unter­hal­tung der Was­ser- und Strom­an­schlüs­se und Ent­nah­me­stel­len nur bis zur Abnah­me des Bau­werks und längs­tens bis zur Inge­brauch­nah­me des Objekts durch den AG zu tragen.

2.2 Ist eine Ver­gü­tung nach aus­ge­führ­ten Men­gen zu Ein­heits­prei­sen ver­ein­bart, ist für die über 10 Pro­zent hin­aus­ge­hen­de Über­schrei­tung des Men­gen­an­sat­zes auf Ver­lan­gen eines Ver­trags­part­ners ein neu­er Preis unter Berück­sich­ti­gung der Mehr- oder Min­der­kos­ten nach Maß­ga­be der Bestim­mun­gen im HAU zu ver­ein­ba­ren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Ist nichts ande­res ver­ein­bart, bemisst sich der neue Preis nach den tat­säch­lich erfor­der­li­chen Kos­ten mit ange­mes­se­nen Zuschlä­gen für all­ge­mei­ne Geschäfts­kos­ten, Wag­nis und Gewinn. Die Bau­stel­len­ge­mein­kos­ten gehö­ren zu den tat­säch­lich erfor­der­li­chen Kosten.

2.3 Für die Ver­gü­tung des AN ist aus­schließ­lich der AG ver­pflich­tet, die Umsatz­steu­er auf die vom AN erbrach­te Leis­tung an die zustän­di­ge Finanz­ver­wal­tung zu ent­rich­ten, wenn der AG als Leis­tungs­emp­fän­ger sei­ner­seits nach­hal­tig Bau­leis­tun­gen erbringt (§ 13b UStG). Davon ist im Ver­hält­nis der VP unter­ein­an­der nur dann aus­zu­ge­hen, wenn der AG als Leis­tungs­emp­fän­ger im Leis­tungs­zeit­punkt eine gül­ti­ge Beschei­ni­gung des Finanz­am­tes vor­ge­legt hat (For­mu­lar USt 1 TG). Nur in die­sem Fall sind Rech­nun­gen des AN an AG ohne Umsatz­steu­er zu erstel­len, ver­bun­den mit dem Hin­weis auf die Umsatz­steu­er­schuld­ner­schaft des AG. In allen ande­ren Fäl­len gilt der AN als Umsatz­steu­er­schuld­ner mit der Fol­ge, dass sei­ne Rech­nun­gen an AG zuzüg­lich der gesetz­lich gel­ten­den Umsatz­steu­er zu erstel­len sind.

2.4 Stellt der AN sei­ne Leis­tung abnah­me­r­eif vor dem ver­ein­bar­ten Fer­tig­stel­lungs­ter­min fer­tig, hat der AN für jeden ange­fan­ge­nen Kalen­der­tag der vor­zei­ti­gen Fer­tig­stel­lung gegen den AG Anspruch auf einen Bonus in Höhe von 0,15 % der Net­to-Auf­trags­sum­me, soweit im HAU nichts ande­res ver­ein­bart wird.

  1. Ände­rung von Leis­tung und Vergütung

Für eine Ände­rung der ver­ein­bar­ten Leis­tung und deren Ver­gü­tung gel­ten abwei­chend von den Bestim­mun­gen der VOB/B die Regeln des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs gem. §§ 650b bis 650d BGB.

  1. Ausführungsunterlagen

Der AG hat die für die Aus­füh­rung erfor­der­li­chen Unter­la­gen, ins­be­son­de­re Geneh­mi­gun­gen, Urkun­den, Gut­ach­ten, Zulas­sun­gen, Abnah­men, Berech­nun­gen, Sta­ti­ken, Zeich­nun­gen, Aus­füh­rungs­plä­ne und Details auf Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit zu über­prü­fen und dem AN recht­zei­tig zur Ver­fü­gung zu stel­len. Alle Anga­ben für die vom AN benö­tig­ten Aus­spa­run­gen, Schlit­ze, etc. sind vom AG mit dem AN recht­zei­tig abzustimmen.

  1. Ausführung

5.1 Der AN führt nur auf aus­drück­li­ches Ver­lan­gen des AG ein förm­li­ches Bautagebuch.

5.2 Soweit Leis­tun­gen des AN durch nach­fol­gen­de Arbei­ten ande­rer Unter­neh­mer ver­deckt oder unzu­gäng­lich wer­den, wird der AG von AN infor­miert und der äuße­re Zustand der Leis­tung in einer gemein­sa­men Nie­der­schrift fest­ge­hal­ten. Der AG hat für Bau­frei­heit Sor­ge zu tragen.

5.3 Dem AN wird von dem AG ein Platz für die Bau­stel­len­ein­rich­tung und Mate­ri­al­la­ge­rung ent­spre­chend den vor­han­de­nen Mög­lich­kei­ten zugewiesen.

  1. Behinderung

6.1 Der AN bemüht sich, sei­ne Arbei­ten so aus­zu­füh­ren, dass ande­re am Bau täti­ge Unter­neh­men nicht behin­dert oder geschä­digt wer­den. Er sorgt für gege­be­nen­falls erfor­der­li­che Unter­rich­tun­gen oder Abstim­mun­gen vor Ort hin­sicht­lich des zeit­li­chen und tech­ni­schen Arbeits­ab­lau­fes und berück­sich­tigt, dass auch ande­re Nach­un­ter­neh­mer des AN sowie des AG selbst Arbei­ten par­al­lel aus­füh­ren können.

6.2 Behin­de­run­gen (ins­be­son­de­re durch ande­re Nach­un­ter­neh­mer oder den AG selbst), die nicht im Risi­ko­be­reich des AN lie­gen, berech­ti­gen den AN ggü. dem AG nach schrift­li­cher Anzei­ge zu Aus­gleichs­an­sprü­chen in finan­zi­el­ler Hin­sicht in Höhe des dadurch ent­ste­hen­den Mehr­auf­wan­des und zu einer ange­mes­se­nen Ver­län­ge­rung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Bau­zeit für die Dau­er der Behinderung.

6.3 Die Höhe des Aus­gleichs für Mehr­auf­wand infol­ge einer Behin­de­rung rich­tet sich nach den tat­säch­lich erfor­der­li­chen Kos­ten zuzüg­lich ange­mes­se­ner Zuschlä­ge für all­ge­mei­ne Geschäfts­kos­ten, Wag­nis und Gewinn. Zu den tat­säch­lich erfor­der­li­chen Kos­ten zäh­len auch die Bau­stel­len­ge­mein­kos­ten. Ent­spre­chen­des gilt, falls der AG eine Ände­rung der ver­ein­bar­ten Leis­tung gem. § 650b BGB begehrt. In den Risi­ko­be­reich des AG fal­len: Leis­tungs­än­de­run­gen, Men­gen­än­de­run­gen, Annah­me­ver­zug oder Pflicht­ver­let­zun­gen des AG.

6.4 Zur Berech­nung des Aus­gleichs kann der AN auf die Ansät­ze in sei­ner Urkal­ku­la­ti­on zurück­grei­fen. Es wird ver­mu­tet, dass der auf Basis der Urkal­ku­la­ti­on ermit­tel­te Aus­gleich dem Betrag ent­spricht, der sich auf Basis der tat­säch­lich erfor­der­li­chen Kos­ten zuzüg­lich ange­mes­se­ner Zuschlä­ge ermittelt.

6.5 Soweit die VP kei­ne Aus­füh­rungs­ter­mi­ne oder -fris­ten schrift­lich ver­ein­bart haben, beginnt, för­dert und stellt der AN die zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen bin­nen ange­mes­se­ner Frist nach Ver­trags­schluss fertig.

  1. Ausführungsfristen

Nur auf aus­drück­li­ches Ver­lan­gen des AG ist der AN ver­pflich­tet, bin­nen einer noch vor­zu­ge­ben­den ange­mes­se­nen Frist einen detail­lier­ten Arbeits­ab­lauf­plan, der die ver­ein­bar­ten Ver­trags­ter­mi­ne unter Berück­sich­ti­gung des Bau­ab­lau­fes des Bau­herrn und eines even­tu­ell vor­lie­gen­den Bau­zei­ten­pla­nes inte­griert, dem AG vor­zu­le­gen und mit die­sem abzustimmen.

  1. Nachunternehmer

8.1 Der AN ist berech­tigt, im eige­nen Namen und auf eige­ne Rech­nun­gen Nach­un­ter­neh­mer zu beauf­tra­gen, um den AN bei der Erfül­lung sei­ner Ver­trags­pflich­ten zu unterstützen.

8.2 Gegen­über dem AG bleibt der AN für die gesam­te vom AN geschul­de­te Leis­tung ver­ant­wort­lich, auch soweit Nach­un­ter­neh­mer beauf­tragt wur­den. Die Nach­un­ter­neh­mer sind für den AN Erfül­lungs­ge­hil­fen nach Maß­ga­be des BGB (§ 278 BGB). Der AN ver­pflich­tet sich, Nach­un­ter­neh­mer sorg­fäl­tig aus­zu­wäh­len und dar­auf zu ach­ten, dass nur fach­kun­di­ge, leis­tungs­fä­hi­ge und zuver­läs­si­ge Nach­un­ter­neh­mer im Nach­un­ter­neh­mer­ver­hält­nis beauf­tragt werden.

8.3 Wird der AN nach Maß­ga­be des HAU in der Unter­neh­mer­ein­satz­form eines GÜ beauf­tragt, steht es ihm frei inwie­weit er Tätig­kei­ten zur Erfül­lung sei­ner Leis­tungs­pflich­ten teil­wei­se im eige­nen Betrieb erfüllt oder im eige­nen Namen und auf eige­ne Rech­nung Leis­tun­gen an Unter­neh­mer, Hand­wer­ker, Archi­tek­ten, Fach­in­ge­nieu­re oder sons­ti­ge Son­der­fach­leu­te und Bau­be­tei­lig­te vergibt.

  1. Kün­di­gung durch den AG

9.1 Wird der HAU vom AG gekün­digt, so hat AN die bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen zu den Ver­trags­prei­sen abzu­rech­nen. Ihm steht ein Anspruch auf Abrech­nung der bereits aus­ge­führ­ten Arbei­ten zu, wenn der AG von Drit­ten nicht eine wei­ter­ge­hen­de Ver­gü­tung für die Leis­tung des AN erhält.

9.2 Die Kün­di­gung des Ver­tra­ges bedarf der Schrift­form und rich­tet sich nach der VOB/B (§§ 8 und 9 VOB/B). Die Über­mitt­lung einer Kopie oder als Tele­fax oder E-Mail ent­spricht nicht der ver­ein­bar­ten Schriftform.

9.3 Im Fal­le der Kün­di­gung fin­det auf Ver­lan­gen eines VP eine gemein­sa­me förm­li­che Abnah­me gem. VOB/B (§ 13 Abs. 4 VOB/B) der bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen des AN statt.

  1. Abnah­men / Zustands­fest­stel­lung / Kos­ten vor­zei­ti­ger Benutzung

10.1 Für die Abnah­me gel­ten die Bestim­mun­gen der VOB/B (§ 12 VOB/B). Wenn ein VP dies ver­langt, ist die Leis­tung förm­lich abzu­neh­men (§ 12 Abs. 4 VOB/B). Der Abnah­me­ter­min hat spä­tes­tens 14 Werk­ta­ge nach Ver­lan­gen des AN zur Abnah­me statt­zu­fin­den. Der Abnah­me­ter­min ist in einem Pro­to­koll schrift­lich nie­der­zu­le­gen. In der Nie­der­schrift sind etwa­ige Vor­be­hal­te wegen bekann­ter Män­gel und wegen Ver­trags­stra­fen auf­zu­neh­men. Jede Par­tei erhält eine Aus­fer­ti­gung. Der AG ist berech­tigt, die Abnah­me nur wegen wesent­li­cher Män­gel bis zu deren Besei­ti­gung zu verweigern.

10.2 Die Bestim­mung zur Abnah­me gilt auch für die Abnah­me von Tei­len der Leis­tung gem. VOB/B (§ 12 Abs. 2 VOB/B) und für die Mängelbeseitigung.

10.3 Nimmt der AG Gebäu­de­tei­le vor deren Abnah­me in Benut­zung, stel­len die VP den Zustand die­ser Gebäu­de­tei­le zuvor gemein­sam fest (§ 10 Abs. 4 VOB/B) und pro­to­kol­lie­ren dies schrift­lich. Der AG ist ver­pflich­tet, dem AN des­sen Mehr­auf­wen­dun­gen zu erset­zen, die ent­ste­hen durch

-    nach­träg­li­che Ver­än­de­run­gen sei­tens des AG an dem gemein­sam fest­ge­stell­ten Zustand der Gebäudeteile,

-    eine infol­ge der Benut­zung durch den AG behin­der­te und somit auf­wän­di­ge­re voll­stän­di­ge Leis­tungs­er­brin­gung des AN, oder

-    vom AG zu ver­tre­ten­de zeit­li­che Ver­zö­ge­run­gen der voll­stän­di­gen Leis­tungs­er­brin­gung des AN.

Dar­über hin­aus trägt der AG die Betriebs­kos­ten der vor­zei­tig von ihm in Benut­zung genom­me­nen Gebäudeteile.

  1. Stundenlohnarbeiten

Die Unter­zeich­nung von Stun­den­be­rich­ten stellt ein Aner­kennt­nis einer Ver­gü­tungs­pflicht dar.

  1. Zahlung

12.1 Die Abrech­nung erfolgt, soweit nicht eine Pau­scha­le ver­ein­bart ist, nach gegen­sei­tig aner­kann­tem Aufmaß.

12.2 Abschlags­zah­lun­gen rich­ten sich nach dem ver­ein­bar­ten Zah­lungs­plan. Sie sind ein­gangs­be­fris­tet bin­nen 21 Kalen­der­ta­gen nach Zugang der Abschlags­rech­nung des AN durch den AG zu leisten.

12.3 Für die Schluss­zah­lung gilt die VOB/B (§ 16 Abs. 3 VOB/B).

  1. Sicherheitsleistung

13.1 Der AN kann einen Sicher­heits­ein­be­halt jeder­zeit durch eine unbe­fris­te­te und unwi­der­ruf­li­che Bürg­schaft eines im Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum oder in der Schweiz zuge­las­se­nen Kre­dit­in­sti­tuts oder Kre­dit­ver­si­che­rers ablö­sen. Unbe­rührt bleibt die Wahl des AN zwi­schen ver­schie­de­nen Arten der Sicher­heit gem. VOB/B (§ 17 Abs. 3 VOB/B).

13.2 Ansprü­che aus einer Bürg­schaft ver­jäh­ren nach Ablauf von 5 Jah­ren, begin­nend mit dem Ende des Jah­res, in dem Ansprü­che wegen Ein­tritt des Siche­rungs­falls fäl­lig werden.

13.3 Der AG hat eine nicht ver­wer­te­te Sicher­heit - d.h. die Bürg­schaft oder den nicht durch Bürg­schaft abge­lös­ten Ein­be­halt - spä­tes­tens mit Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprü­che zurück­zu­ge­ben, soweit zu die­sem Zeit­punkt kei­ne von der Sicher­heit erfass­ten durch­setz­ba­ren Ansprü­che des AG bestehen, gel­tend gemacht und nicht erfüllt sind. Für die­se Ansprü­che darf der AG einen ent­spre­chen­den Tei­le der Sicher­heit zurückhalten.

  1. Streitigkeiten

14.1 Sofern die VP Voll­kauf­leu­te oder juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts sind, ist Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag und über des­sen Gül­tig­keit der Geschäfts­sitz des AN.

14.2 Falls die Par­tei­en im HAU ein Schieds­ge­richt zur Streit­schlich­tung ver­ein­ba­ren, so gilt für die­ses die Schieds- und Schlich­tungs­ord­nung der ARGE-Bau­recht im Deut­schen Anwalt­ver­ein in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung mit der Maß­ga­be eines 3-Per­so­nen-Schieds­ge­richts. Für die­sen Fall ist das Schieds­ge­richt zustän­dig für alle Strei­tig­kei­ten aus dem HAU, aus allen Zusatz­auf­trä­gen sowie für alle Strei­tig­kei­ten, die im Zusam­men­hang mit dem HAU oder den Zusatz­auf­trä­gen ste­hen. Das Schieds­ge­richt ist auch befugt, über alle Gegen­for­de­run­gen und Rech­te aus ande­ren Rechts­ver­hält­nis­sen, die im Wege der Auf­rech­nung, der Zurück­be­hal­tung oder der Wider­kla­ge in das Ver­fah­ren ein­ge­führt wer­den, zu ent­schei­den. Zustän­dig für die Nie­der­le­gung des Schieds­spruchs ist das für den Sitz des AN zustän­di­ge Amts­ge­richt. Ist eine der Ver­trags­par­tei­en an einem Schieds­ge­richts­ver­fah­ren betei­ligt, wel­ches im Zusam­men­hang mit dem Bau­vor­ha­ben steht, für wel­ches der AN Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erbracht hat, so kann sie der jewei­lig ande­ren Ver­trags­par­tei auch im Rah­men des Schieds­ver­fah­rens den Streit verkünden.

  1. Datenschutz

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über­mit­teln die VP auf der Grund­la­ge der euro­päi­schen Daten­schutz­grund­ver­ord­nung sowie des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes. Die VP sind ver­pflich­tet, über­mit­tel­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­trau­lich zu behandeln.

  1. Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten gegen­wär­ti­ge oder zukünf­ti­ge Bestim­mun­gen des HAU und sei­ner Bestand­tei­le ganz oder teil­wei­se nicht rechts­wirk­sam oder nicht durch­führ­bar sein oder ihre Rechts­wirk­sam­keit oder Durch­führ­bar­keit spä­ter ver­lie­ren oder im Ein­zel­fall nicht anwend­bar sein, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen des HAU nicht berührt. Das glei­che gilt, soweit sich her­aus­stel­len soll­te, dass der HAU eine Lücke ent­hält. Anstel­le der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Bestim­mun­gen oder zur Aus­fül­lung der Lücke soll eine ange­mes­se­ne Rege­lung gel­ten, die, soweit recht­lich mög­lich, dem am nächs­ten kommt, was die VP gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des HAU gewollt hät­ten, sofern sie bei Abschluss des HAU den Punkt bedacht hät­ten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirk­sam­keit einer Bestim­mung etwa auf einem in dem HAU nor­mier­ten Maß der Leis­tung oder Zeit (Frist, Ter­min) beruht; es tritt in sol­chen Fäl­len ein dem Gewoll­ten mög­lichst nahe­kom­men­des recht­lich zuläs­si­ges Maß der Leis­tung oder Zeit (Frist, Ter­min) an die Stel­le des vereinbarten.

Stand: Febru­ar 2022

[1]) VOB/B in der jeweils gel­ten­den Fas­sung. Der­zeit VOB/B (2016).

[2]) VOB/C in der jeweils gel­ten­den Fas­sung. Der­zeit VOB/C (2019).